Dein Professionelles Fotoshooting in Frankfurt mit Spass und Niveau!

AGB

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle Aufträge, die die Fotofabrik Frankfurt generiert. Die Veträge gelten als vereinbart, wenn diesbezüglich nicht umgehend Widerspruch geleistet wird.

1.2 Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle von Fotofabrik Frankfurt hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Ausbelichtungen, elektronische Bilddateien in digitalisierter Form, usw.).

1.3 Diese AGB gelten durch Auftragserteilung an Fotofabrik Frankfurt als in vollem Umfang anerkannt. Der Kunde verzichtet auf eigene Vertragsbedingungen. Solche werden nur dann verbindlich, wenn sie Fotofabrik Frankfurt ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich bestätigt werden.

1.4 Der Kunde verpflichtet sich, die AGB sorgfältig zu lesen und diese in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen.

 

2. Urheberrecht

2.1 Der Auftraggeber erwirbt ein einfaches Nutzungsrecht an dem Bildmaterial zur einmaligen Verwendung und nur für private Zwecke (insbesondere Privatpersonen) oder zu dem vom Auftraggeber angegebenen Zweck (insbesondere Firmen). Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung und vorherigen schriftlichen Genehmigung des Fotografen. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars von der Fotofabrik Frankfurt auf den Auftraggeber über. Ausschließliche Nutzungsrechte müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einem Aufschlag auf das jeweilige Grundhonorar. Es wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Auftraggeber angegebenen Zweck. 

2.2 Bei der Verwertung der Lichtbilder bleibt es dem Kunden überlassen, Fotofabrik Frankfurt als Urheber des Lichtbildes zu benennen. Fotofabrik Frankfurt verzichtet in diesem Zusammenhang auf Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Rechts auf Namensnennung.

2.3 Für den Fall des Übergangs der Nutzungsrechte gemäß Ziffer 2.1 gibt Fotofabrik Frankfurt an den Kunden die Bilddateien heraus.

 

3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

3.1 Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder als vereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer berechnet. Nebenkosten wie Reisekosten, Modelhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten etc. sind vom Kunden zu tragen. Eine Anfahrt bis zu 20 km ist im vereinbarten Honorar enthalten. Für jeden weiteren Anfahrtskilometer werden 0,50 € berechnet.

3.2 Bei Aufträgen oder Bestellungen, die einen Wert von 500,00 € netto übersteigen, ist eine Anzahlung durch den Kunden in Höhe von 50 % des Auftragswertes zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist in der Regel bei Abholung in bar oder per EC-Karte zu begleichen. 

3.3 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 21 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung begleicht. Die Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung gilt 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen, wobei dem Kunden das Recht verbleibt, einen späteren Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung nachzuweisen.

3.4 Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von Fotofabrik Frankfurt. Eventuell zugesicherte Abtretungen an Bildrechten bleiben bei Fotofabrik Frankfurt bis zur vollständigen Zahlung des Honorars.

3.5 Der Kunde erkennt die Bildauffassung und Gestaltung von Fotofabrik Frankfurt mit Erteilung des Auftrages ausdrücklich an. Wünscht der Kunde während oder nach der Auftragsproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Fotofabrik Frankfurt behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

4. Haftung

4.1 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet Fotofabrik Frankfurt für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fotofabrik Frankfurt haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays oder Layout, Negativen, oder Daten haftet Fotofabrik Frankfurt – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht bei einem Verlust von Lichtbildern, auch Daten, beschränkt sich auf die Verfügungstellung von neuem Filmmaterial. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4.2 Fotofabrik Frankfurt speichert die erstellten Bilder in aller Regel für einen Monat im Kundenauftrag zu Nachbestellungszwecken. Fotofabrik Frankfurt ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Bilddaten zu vernichten. Die Fotofabrik Frankfurt übernimmt keine Verantwortung für einen Datenverlust. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden Bilddaten sofort gelöscht und nicht z.B. für Qualitätskontrollen gespeichert. 

4.3 Für den Fall technischer Defekte an Kameraequipment, Festplatten und sonstigen Speichermedien und im Fall des Ausfalles von Kamera- und/oder Lichttechnik, Defekten an der Fahrzeutechnik beim Weg zum Auftragsort haftet Fotofabrik Frankfurt lediglich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung wird der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar begrenzt.

4.4 Die Zusendung und Rücksendung von Datenträgern, Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde kann bestimmen, wie oder durch wen die Rücksendung erfolgt.

5. Nebenpflichten

5.1 Der Kunde versichert, dass er an allen Fotofabrik Frankfurt übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflichten beruhen, trägt der Kunde. Von etwaigen Ansprüchen Dritter stellt der Kunde Fotofabrik Frankfurt frei.

5.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Kunde nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 3 Werktagen ab, ist Fotofabrik Frankfurt berechtigt, ggf. Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Kunden auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

6. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

6.1 Überlässt Fotofabrik Frankfurt dem Kunden mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Kunde die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann Fotofabrik Frankfurt, sofern sie den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Zahlung verlangen.

6.2 Werden die Bilder nicht innerhalb der 7 Tage-Frist an Fotofabrik Frankfurt zurückgesandt, gilt die Sendung als abgenommen und wird somit komplett in Rechnung gestellt.

Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die Fotofabrik Frankfurt nicht zu vertreten hat, um mehr als 15 % überschritten, so erhöht sich das Honorar von Fotofabrik Frankfurt, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält Fotofabrik Frankfurt auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- und Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kunden kann der Fotofabrik Frankfurt Schadensersatzansprüche geltend machen.

6.3 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von Fotofabrik Frankfurt bestätigt wurden. Fotofabrik Frankfurt haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.4 Storniert der Kunde die Buchung des Fotografen von Fotofabrik Frankfurt, wird wie folgt berechnet:

Storno länger als 4 Wochen vor dem Termin: 10 %

Storno 3 bis 4 Wochen (21 Tage bis 28 Tage) vor dem gebuchten Termin: 35 %

weniger als 21 Tage: 60 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde, Kosten für Zusatzbestellungen, z.B. Studioräume, Visagisten werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen.

Storno 24 Stunden vor dem Termin: 100 %

6.5 Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der Ware bei Fotofabrik Frankfurt eingehen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Lieferungen als verbindlich abgenommen, es sei denn, der Kunde widerspricht ausdrücklich.

 

7. Datenschutz

7.1 Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Kunden können gespeichert werden. Fotofabrik Frankfurt verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

7.2 Es werden nur die Daten erfasst, die der Kunde selbst angibt. Es findet keine Zusammenführung mit anderen Datensätzen statt.

7.3 Fotofabrik Frankfurt erteilt kostenlos Auskunft und löscht auf Wunsch die Daten des Kunden.

7.4 Persönliche Daten werden niemals an Dritte weitergegeben mit Ausnahme der Weitergabe an Dienstleistungspartner von Fotofabrik Frankfurt zum Zwecke einer Auftragserfüllung. Die übermittelten Daten beschränken sich immer nur auf das vertragswesentliche Minimum.

7.5 Zur Erstellung von Nutzungsstatistiken werden alle Zugriffe auf die Seiten von Fotofabrik Frankfurt protokolliert. Diese Protokolle sind vollkommen anonym und lassen keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Bestellungen zu. Zu den dabei aufgezeichneten Daten zählen: Browsertyp/-version, verwendetes Betriebssystem, Referrer-URL (Herkunfts-URL), IP-Adresse des zugreifenden Rechners, Uhrzeit der Serveranfrage, besuchte HTML-Seiten, übertragene Bilder und andere Mediendateien, Übertragungsvolumen, Protokolltyp, Zugriffsstatus.

 

8. Digitale Fotografien

8.1 Die Digitalisierung, Speicherung, elektronische Veränderung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf vor dem Übergang der uneingeschränkten Nutzungsrechte nach Ziffer 2.1 der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Fotofabrik Frankfurt.

8.2 Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, die elektronische Bearbeitung eines Bildes durch Fotofabrik Frankfurt in Auftrag zu geben. Fotofabrik Frankfurt haftet nicht für Ansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1 Fotofabrik Frankfurt behält sich das Recht vor, die AGB zu ergänzen oder zu ändern.

9.2 Der Kunde erkennt durch Auftragserteilung diese AGB an.

 

Stand: 01. Oktober 2015.